30. November 2015

Sorge um den Bestand der ärztlichen Selbstverwaltung in Deutschland

Im deutschen Sozialrecht ist die Organisationsform der Selbstverwaltung weit verbreitet. Sie geht zurück auf Prinzipien von Freiherr Karl vom Stein Anfang des 19. Jahrhundert , der durch Bürgerbeteiligung das ineffiziente Verwaltungssystem des Preußischen Staates mit seiner absolutistischen Prägung reformieren wollte.

Die Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigung (§ 77 SGB V) hat die Aufgabe,  durch Zusammenarbeit verschiedener Gremien die vertragsärztliche Versorgung aus sich heraus sicherzustellen. Hierdurch wird der Staat durch Delegation von Aufgaben und Verantwortung auf einzelne Träger im Sinne des Subsidiaritätsprinzips entlastet. Die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Kontrolle der Einhaltung von Recht und Gesetz.

Konflikte innerhalb der ärztlichen Selbstverwaltung, zumeist zwischen den Fachgruppen, begründen sich aus einem Zielkonflikt, ihrer „Janusköpfigkeit“ ( A. Köhler Mai 2006). Zum einen verstehen sich KV und KBV als Interessenvertreter der Vertragsärzte und Psychotherapeuten. Zum anderen sind sie der verlängerte Arm des Staates und als solche Regulierungsstelle bei begrenzten wirtschaftlichen Ressourcen im Gesundheitswesen.

Diesem grundsätzlichen innerärztlichen Konfliktfeld steuern die Selbstverwaltungen mehrerer KV en in Deutschland sowie die KBV seit Jahren Defizite und Unregelmäßigkeiten  bei, deren selbstbeschädigende Wirkung öffentliche Beachtung findet und zunehmend geprägt wird von Berichten über wirtschaftliche Unregelmäßigkeiten mit justiziablen Folgen sowie internen Streitigkeiten bis zur Totalblockade.

„Selbstverwaltung ist das tragende Ordnungsprinzip, dass eine eigenverantwortliche Gestaltung der Gesundheitsversorgung durch die Leistungserbringer ermöglicht. Transparenz und gelebte Demokratie sind eine unerlässliche Voraussetzung für eine funktionierende Körperschaft „

(aus Koalitionsvertrag CDU/CSU und FDP 2009)

Viele Ärzte fragen sich, wie weit der Zeitpunkt entfernt ist, an dem die Aufsichtsorgane eingreifen und die ärztliche Selbstverwaltung infolge Versagens durch Einsetzung von Staatskommissaren entmündigen?


Das sagt die Presse

In der Ausgabe der Ärzte Zeitung vom 7.9.2015,  „KBV wie Denver Clan“ wird eine schon bestehende Zerrissenheit innerhalb der KVen dargestellt. Die KV Westfalen-Lippe stellte Strafanzeige gegen den Vorstand der KBV.

Das Deutsche Ärzteblatt berichtete schon 2007 von dem Antrag der Vertrauensfrage des damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung der KBV, Dr. Andreas Hellmann.
„Ambulante Versorgung: KBV Vorstand in der Krise“ (Josef Maus)