Satzung
Förderverein der Liste: Kooperation ist Zukunft
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Berlin – Oktober 2014
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Liste: Kooperation ist Zukunft“.
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
- 1. Vereinszweck ist die methodische, organisatorische und finanzielle Unterstützung der Interessen des berufspolitisch aktiven Zusammenschlusses: Kooperation ist Zukunft – für
ein Miteinander von Haus- und Facharztmedizin in der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. - 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- 4. Die Mitglieder erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
- 2. Die Mitgliedschaft ist vor dem Vorstand schriftlich zu beantragen.
- 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
- 4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
- 4. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- 5. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- 1. Von den Mitgliedern werden ggf. Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- 1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- 2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- 3. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeder der Vorsitzenden für sich allein vertretungsberechtigt ist. Weitere Personen sind ohne Vertretungsmacht.
- 4. Vorstandsitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
- 5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
- 6. Der erste Vorsitzende sowie die zwei Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Personen bleiben jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
- 7. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- 8. Die Regelungen über das Protokoll gelten entsprechend.
- 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Die Versammlung soll unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen im Voraus auf schriftlichem oder elektronischem Wege bekannt gegeben werden.
- 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn
- a) der Vorstand dies beschließt
- b) mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.
- Die Ladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- 4. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten.
- 5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss insbesondere enthalten:
- a) Bericht des Vorsitzenden,
- b) Bericht der Kassenprüfer,
- c) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
- d) ggf. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- e) ggf. Wahlen zum Vorstand, Bestellung der Beiräte, Bestellung von zwei Kassenprüfern für die drei folgenden Geschäftsjahre.
- 6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- 7. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- 8. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- 9. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes beschlossen werden.
- 10. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 20 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, ansonsten offen durch Handaufheben. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang erledigt werden. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben gefasst.
- 1. Über den Verlauf sowie Beschlüsse und ggf. Wahlen der Mitgliederversammlungen ist dem Vorstand jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist.
§ 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit
- 1. Stimmberechtigt sind alle juristischen Personen und natürliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
- 2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- 4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn ihre entsprechende Einverständniserklärung vorliegt.
- 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- 2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
- 3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- 4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Medizinischen Versorgungszentren (BMVZ e.V.).